G. Schriftenwechsel a) Der Obergerichtsvizepräsident teilte den Parteien am 18. Februar 2016 mit, das Berufungsverfahren werde schriftlich durchgeführt und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (act. B 4). b) Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 5), währenddem RA AA___ eine solche mit Eingabe vom 9. März 2016 einreichte (act. B 7+8). c) Die Beratung fand am 28. Juni 2016 statt. Auf die Ausführungen in den in lit. a und b aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.