Wolle die Polizei einen Fahrzeuglenker auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, bestehe grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit, da die Gefahr bestehe, dass sie den Fahrer aus den Augen verliere und nicht mehr anhalten könne. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei die Anhaltung und Kontrolle durch die örtlich unzuständige Polizei als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO zu verstehen.