216 Abs. 1 StPO sei die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu überschreiten und eine im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO einer Straftat verdächtigte Person auf dem Gebiet eines anderen Kantons zu verfolgen und anzuhalten. Wolle die Polizei einen Fahrzeuglenker auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, bestehe grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit, da die Gefahr bestehe, dass sie den Fahrer aus den Augen verliere und nicht mehr anhalten könne.