Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Darüber hinaus sei polizeiliches Handeln auf dem Gebiet eines anderen Kantons nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denn gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO sei die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu überschreiten und eine im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO einer Straftat verdächtigte Person auf dem Gebiet eines anderen Kantons zu verfolgen und anzuhalten.