Seite 5 rechtswidrig erfolgt. Indes seien die Regeln über die Zuständigkeit nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden. Die Zuständigkeitsordnung schütze nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern diene der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei daher weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses.