Es treffe allerdings zu, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Anhaltung und Anordnung einer Blutprobe nicht zuständig gewesen seien. Insofern sei, wie das Obergericht zu Recht annehme (angefochtenes Urteil S. 9), die Kontrolle des Beschwerdegegners grundsätzlich