Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.2 seines Urteils unter anderem fest, nach Art. 55 Abs. 1 SVG könnten Automobilisten und andere Fahrzeuglenker ohne konkreten Anlass einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. Die Beteiligung an einem Unfall oder eine auffällige Fahrweise oder andere Anzeichen von Angetrunkenheit seien nicht mehr erforderlich. Es treffe allerdings zu, dass die Polizeibeamten der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Anhaltung und Anordnung einer Blutprobe nicht zuständig gewesen seien.