A___ liess beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (act. B 1).