In seinem Urteil gelangte das Obergericht zum Schluss, dass die von der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Kantonsgebiet von Appenzell Ausserrhoden durchgeführte Verkehrskontrolle des Beschuldigten mangels örtlicher Zuständigkeit rechtswidrig erfolgt sei. Dies führe dazu, dass die von der Kantonspolizei St. Gallen erhobenen Beweise, insbesondere die Blutprobe, unter das Beweisverwertungsverbot von Art. 141 Abs. 2 StPO fallen würden. Der Beschuldigte wurde deshalb freigesprochen.