Seite 4 Das Obergericht, 2. Abteilung, hiess mit Urteil vom 17. Februar 2015 (O2S 14 4) die Berufung von A___ gut und sprach den Beschuldigten von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG frei. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘320.00 wurden auf die Staatskasse genommen und A___ für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘535.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.