Der Vorsitzende lehnte am 9. Juli 2014 die Beweisanträge ab (act. B 3/8). Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Februar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (act. B 3/16). Der Berufungskläger verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündung. Die Urteilsberatung fand gleichentags statt (act. B 3/15, S. 5). E. Zweitinstanzliches Urteil