D. Berufungsverfahren Gegen das Urteil vom 9. April 2014, dessen Zustellung an den Verteidiger des Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 20. Mai 2014 (act. B 2/40) erfolgt war, reichte RA AA___ mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (act. B 3/1) fristgemäss die Berufung ein. In der Berufungserklärung wurde auch Antrag auf Einvernahme der beiden Beamten der Kantonspolizei St. Gallen, Gfr D___ sowie Gfr E___, gestellt. RA AA___ beantragte mit Eingabe vom 27. Juni 2014 erneut die Einvernahme der beiden Polizeibeamten D___ und E___ und neu auch diejenige von C___ (act. B 3/5). Der Vorsitzende lehnte am 9. Juli 2014 die Beweisanträge ab (act.