C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 9. April 2014 (ES2 14 1) wurde A___ des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, begangen am 19. Juli 2013, schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00, entsprechend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. A___ wurde zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 320.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.