am 22. August 2013 fristgerecht Einsprache erheben (act. B 2/6) und stellte mit Eingabe vom 23. August 2013 den Antrag, das Strafverfahren sei an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden abzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. B 2/7). Mit Schreiben vom 28. August 2013 ersuchte das Untersuchungsamt Gossau die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um Übernahme des Strafverfahrens gegen A___ (act. B 2/8), worauf letztere die Übernahme bestätigte (act. B 2/9) und das Untersuchungsamt Gossau am 3. September 2013 die Abtretungsverfügung erliess (act.