B. Prozessgeschichte Am 21. August 2013 erliess das Untersuchungsamt Gossau einen Strafbefehl. Darin wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) bestraft (act. B 2/5). Der Beschuldigte liess über seinen Verteidiger RA AA___ am 22. August 2013 fristgerecht Einsprache erheben (act.