b) des Beschuldigten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) im Berufungsverfahren (O2S 14 4): In vollumfänglicher Anfechtung des Urteils vom 9. April 2014 wird hiermit verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Berufungskläger frei zu sprechen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.