aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl): 1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren (O2S 14 4): (keine Anträge) cc) nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht: (keine Anträge)