Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 11. Urteil nicht mündlich eröffnet. Zustellung am 8. Mai 2017 an: - den Beschuldigten A___ über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 214 695) - das Migrationsamt ARdie Einzelrichterin des Kantonsgerichts (ES2 15 5) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: