5. Bezahlt der Beschuldigte A___ die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 6. Der Beschuldigte wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 StGB). 7. Die eingezogene Identitätskarte wird vernichtet.