21)33. Diese ist indessen zu korrigieren, da darin mit einem Stundensatz von CHF 250.00 gerechnet wird, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) jedoch ein solcher von CHF 200.00 korrekt ist. Dies ergibt ein angepasstes Honorar von insgesamt CHF 1'522.30. Davon sind dem Beschuldigten CHF 507.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem Drittel, für dessen Verteidigungskosten vor dem Obergericht aus der Staatskasse zu entschädigen. 33 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO.