Am 12. April 2016, dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, war die Verfolgungsverjährung zwar noch nicht eingetreten; indessen waren damals 2/3 der Verjährungsfrist längst verstrichen. Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48a lit. e StGB zu mildern, wobei eine Reduktion um 10 Tagessätze als angemessen erscheint.