B 2, E. 4.6, S. 24). A___ sei mithin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, total CHF 6'300.00, zu verurteilen. Eine unbedingte Strafe erscheine hier nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch die anderen Voraussetzungen eines bedingten Vollzuges der Strafe seien erfüllt. Für den aufgeschobenen Teil der Strafe werde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (act. B 2, E. 4.7, S. 25). Eine bedingt ausgesprochene Strafe könne in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden werden.