dieses sei insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe liege im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens und entspreche damit einem leichten Tatverschulden. Der Beschuldigte sei im Strafregister nicht verzeichnet. In Bezug auf sein Vorleben seien sodann weder straferhöhende noch strafmindernde Momente auszumachen. Eine Geldstrafe werde den Beschuldigten zusammen mit der Tatsache, dass ihm und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung B entzogen werde, genügend hart treffen. Sie erscheine daher als zweckmässig.