4.3 Gemäss Bundesgericht besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 146 StGB und Art. 251 StGB, wenn der Betrug mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführt wird22. Dies dürfte nach VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO auch für Art. 118 AuG massgebend sein. Man müsse sich aber fragen, ob nicht auch hier der Vorsatz entscheidend sein soll: Hat eine Urkunde lediglich den Zweck, eine Behörde zu täuschen, um eine Bewilligung zu erlangen, und nimmt der Täter eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf, sollte Art. 118 AuG vorgehen23.