4.1 RA B___ macht geltend (act. B 12, S. 11), falls wider Erwarten ein Schuldspruch ausgefällt werde, sei den Konkurrenzverhältnissen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Spezialtatbestand von Art. 118 AuG gehe nämlich vor, sofern eine Urkunde - wie hier - lediglich den Zweck habe, eine Behörde zu täuschen, um eine Bewilligung zu erlangen und eine anderweitige Verwendung nicht in Kauf genommen werde. 4.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu einem allfälligen Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 252 StGB und Art. 118 Abs. 1 AuG.