2.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht14. Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern15. Vorsatz bedeutet, dass der Täter den gesamten objektiven Tatbestand mit Wissen und Willen verwirklicht hat16. Aufgrund des Tatbestandsmerkmals «Täuschungsabsicht» ist fraglich, ob Eventualvorsatz genügt17. Seitens der Verteidigung wird dies bestritten (act. B 12, S.3).