Identitätskarten sind Ausweisschriften und dienen der Feststellung der Identität. Der Beschuldigte verwendete die gefälschte Identitätskarte, um für sich selbst und später auch für seine Ehefrau in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B zu besorgen. Durch die Verwendung des gefälschten Ausweises hat er die Behörden getäuscht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.