Zum einen könnte es sein, dass es den angeblichen G___ überhaupt nicht gebe. Zum andern habe der Beschuldigte in Italien eventuell «schwarz» gearbeitet und sei vom Arbeitgeber ausgenützt worden. In diesem Fall müsse ihm aber klar sein, dass dieser sich gesetzeswidrig verhalten habe. Nähere Angaben mache der Beschuldigte wohl nicht, um G___ vor den Behörden zu schützen. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe keinen Grund gehabt, an der Echtheit des Ausweises zu zweifeln, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar.