Seite 16 Die Staatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf die ihres Erachtens zutreffenden und schlüssigen Erwägungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 18, S. 2). Auf ein Rechtshilfegesuch sei angesichts der spärlichen Angaben zu G___ verzichtet worden. Dass der Beschuldigte zum ehemaligen Arbeitgeber lediglich rudimentäre Angaben mache, könne verschiedene Gründe haben: Zum einen könnte es sein, dass es den angeblichen G___ überhaupt nicht gebe.