Nicht beantwortet habe die Vorderrichterin die Frage, ob aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe tatsächlich angenommen, es habe sich bei der ihm unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erhältlich gemachten Identitätskarte um eine Fälschung gehandelt bzw. dass er am 18. Juli 2009 gewusst habe bzw. habe wissen können, nicht italienischer Staatsangehöriger geworden zu sein. Ihm Kenntnisse über das italienische Einbürgerungsverfahren zu unterstellen, sei angesichts seiner rudimentären Schuldbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse willkürlich und dürfe bei der Beweiswürdigung nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden (S. 7 f.).