Es mache nämlich keinen Sinn, sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen im Wissen, dass diese auf einer Täuschung aufbaue und eines Tages vielleicht auffliege (S. 6 f.). Nicht beantwortet habe die Vorderrichterin die Frage, ob aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe tatsächlich angenommen, es habe sich bei der ihm unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erhältlich gemachten Identitätskarte um eine Fälschung gehandelt bzw. dass er am 18. Juli 2009 gewusst habe bzw. habe wissen können, nicht italienischer Staatsangehöriger geworden zu sein.