Weiter habe die Vorderrichterin erwogen, dass auch in Italien keine Behörde gefälschte Ausweispapiere abgebe. Der Beschuldigte könne die Identitätskarte also nicht von einer offiziellen Stelle erhalten haben, sondern müsse sie auf anderem Wege bekommen haben. Daher habe er zumindest damit rechnen müssen, dass es eine Fälschung sei. Dabei handle es sich um blosse Vermutungen, die beweisrechtlich nicht erstellt seien. Konkret sei der damalige Arbeitgeber des Beschuldigten, G___, diesem bei der Beschaffung des Papieres behilflich gewesen. Bezüglich G___ seien jedoch keine Abklärungen gemacht worden (S. 4). Mit den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung