252 StGB wohl nicht. Wenn der Beschuldigte nur in Kauf Seite 15 genommen habe, dass der Ausweis falsch sein könnte, habe er den subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe nämlich bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens keine Zweifel an der Echtheit des Dokumentes gehabt bzw. habe nicht gewusst, dass dieses gefälscht war und sei auch nicht davon ausgegangen (S. 2 f.).