Er habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Identitätskarte falsch gewesen sei. Indem er diese trotzdem verwendet habe, um sich und seiner Familie das Fortkommen zu erleichtern, habe er sie mit Wissen und Willen eingesetzt, um Behörden zu täuschen und der Vorsatz sei bezüglich aller Tatbestandsmerkmale erfüllt. Wesentlich sei nun, dass der subjektive Tatbestand von Art. 252 StGB neben dem Vorsatz, also dem Handeln mit Wissen und Wollen, auch sogenannte Täuschungsabsicht verlange. Eventualvorsätzliches Handeln genüge deshalb mit Bezug auf die Täuschungsabsicht von Art. 252 StGB wohl nicht.