1.8 RA B___ brachte in der Berufungsbegründung vor (act. B 12), dass gestützt auf den Augenschein wohl davon auszugehen sei, dass es sich beim fraglichen Ausweis objektiv um eine Fälschung handle. Im Ausstellungsland seien jedoch keine verwertbaren Abklärungen getätigt worden (S. 2). Die Vorderrichterin habe zum subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Schweiz leben und arbeiten wollen, was ohne Aufenthaltsbewilligung B nicht möglich oder zumindest schwieriger gewesen wäre. Er habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Identitätskarte falsch gewesen sei.