1.7 Nach der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ist unbestritten (act. B 2, E. 2.8, S. 15 f.), dass A___ seine italienische Identitätskarte den hiesigen Behörden vorlegte und gestützt auf diese die Aufenthaltsbewilligung B für sich und seine Frau erhielt. Aus dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes ergebe sich eindeutig, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die Behauptungen des Beschuldigten, wie er zur Identitätskarte gekommen sei, seien nicht glaubhaft. Zwar sei vorstellbar, dass allfällig korrupte Behördenmitglieder Ausweise an Personen vergäben, welche nicht die notwendigen