1.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Behörden angegeben hat, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Zum Nachweis seiner italienischen Identität legte er den Behörden die Identitätskarte mit der Nr. AK9296367 vor. Gestützt auf die italienische Staatsangehörigkeit wurde dem Beschuldigten und später, im Rahmen des Familiennachzugs auch seiner Ehegattin, die Aufenthaltsbewilligung B erteilt.