Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA B___ in der Berufungsbegründung (act. B 12) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind. 1.6 Genügende Beweiserhebungen