Die Einzelrichterin erklärte den Fall für noch nicht spruchreif und erliess einen Beweisbeschluss (act. B 3/37): Im Beweisverfahren sollte die Überprüfung, ob der italienische Personalausweis des Beschuldigten eine Fälschung ist, in dessen Anwesenheit sowie derjenigen des Gerichts wiederholt werden. Das Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Einvernahme der beschuldigten Person wurde den Parteien am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B 3/43 und B 3/44).