4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens inklusive einer Entschädigung für die private Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen. im Berufungsverfahren: