4. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). 6. Zustellung am 5. September 2016 an: - die Staatsanwaltschaft (U 11 16) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES1 15 1)