428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3)