Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat es in seinem Urteil 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3, als sachgerecht erachtet, bei Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Demnach ist der Bussenbetrag von CHF 8‘000.00 durch den in vorstehender Erw.