42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Die Strafenkombination darf nicht zu einer Strafenerhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 42 StGB). Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 StGB). Vor erster Instanz hat nun die Staatsanwaltschaft einen Bussenbetrag von