Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Indessen hält es das Gericht angesichts der nicht unerheblichen kriminellen Energie, welche der Beschuldigte als Vorgesetzter auf dem Rücken einiger seiner Mitarbeiter gegenüber den Untersuchungsbehörden an den Tag legte, als angezeigt, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden.