Der Unterstützungsabzug für die Ehepartnerin entfällt, da die Lebenspartnerin des Beschuldigten ebenfalls erwerbstätig ist. Hingegen sind für die beiden Kinder, welche mit ihm und seiner Lebenspartnerin im selben Haushalt leben (act. B 23, S. 2), ein Abzug von 15 % (1. Kind) sowie von 12,5 % (2. Kind) vorzunehmen, was von CHF 9‘200.00 (CHF 11‘500.00 ./. CHF 2‘300.00) CHF 1‘380.00 und CHF 1‘150.00 ausmacht. Es verbleibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘670.00, welches geteilt durch 30 Tage einen Tagessatz von gerundet CHF 220.00 ergibt. Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 zu verurteilen.