Erst durch die Aussagen eines seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Obergericht das Verschulden von B___ als leicht bis mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens erachtet das Obergericht bezüglich des vollendeten Deliktes eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen sowie bezüglich der versuchten Anstiftung eine solche von 65 Tagessätzen, als angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB obligatorisch vorzunehmenden Strafmilderung (siehe auch S. 24 ff.) ist eine Reduktion auf 180 Tagessätze angebracht.