3. Strafzumessung 3.1 Strafmass Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, aufgrund der gesamten Umstände erscheine eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 sowie eine Busse von CHF 8‘000.00 als angemessen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.