Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde zunächst E___ vorgeladen hatte. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob J___, F___, G___ und K___ als Zeugen oder Auskunftspersonen hätten befragt werden müssen. Zumindest bezüglich H___ hat der Beschuldigte den objektiven Tabestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB erfüllt.