Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass zumindest eine der drei Adressaten der E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich H___, vom damaligen Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Auf allen Radarfotos (act. B 18/5+5.2+6; B 2/2) ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich beim Lenker um einen Mann handelt. Aufgrund dessen musste für die Untersuchungsbehörde feststehen, dass H___ von vorneherein als mögliche Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht fiel. Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch ein, dass sie genau aus diesem Grunde zunächst E___ vorgeladen hatte.